Anbau auf der Grundstücksgrenze

Sowohl bei einem Neubau, als auch bei der geplanten Erweiterung eines vorhandenen Gebäudes (Anbau) stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer Grenzbebauung. Ob und in welchem Umfang ein Anbau bis an die Grundstücksgrenze möglich bzw. erlaubt ist, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Diese sind geregelt in der Baunutzungsverordnung und im Bebauungsplan der von der jeweiligen Gemeinde oder Stadt die festgelegte Bauweise regelt. Man unterscheidet die geschlossene von der offenen Bauweise.


Bei der geschlossenen Bauweise werden die Grundstücke in voller Breite überbaut, so daß die Eigentümer also nur durch die Gebäude in den hinteren Teil des Grundstücks gelangen. Hier ist eine Bebauung beiderseits bis an die Grenze zulässig. Üblicherweise wird heute in Wohngebieten dagegen die offene Bauweise ausgewiesen, für die die Baunutzungsverordnung einen Grenzabstand (Abstandsfläche) vorsieht. Dieser richtet sich ebenfalls nach dem Bebauungsplan und beträgt meistens drei Meter. In der Regel wird der Abstand von der genehmigten und erlaubten Wandhöhe abgeleitet. Hiervon nicht betroffen sind Garagen einschließlich Abstellraum, die direkt an die Grenze auch innerhalb der Freiflächen errichtet werden dürfen. Dies gilt ebenfalls für Stellplätze. Je nach bereits genehmigter oder vorhandener Bausweise des Nachbarn kann ein Anspruch auf eigene Grenzbebauung auch für Wohnraum bestehen. Näheres regeln die Baunutzungsverordnung, die Landesbauverordnungen und die Bebauungspläne. In jedem Fall sollten Eigentümer frühzeitig zu Beginn der Planungen die entsprechende Informationen bei ihrem Bauamt einholen.

Bildquelle: CC, Mr. T in DC

0