Wann wird ein Treppenlift von der Krankenkasse bezahlt?

Treppenlift (flickr.com von user Treppenlifte)Um zu erreichen, dass die Krankenkasse in Leistung geht, muss die Vorrichtung ein Bestandteil des Hilfsmittelkataloges sein. Der Treppenlift ist allerdings hier nicht aufgenommen worden.
Das Bundessozialgericht entschied am 6. August 1998, dass Treppenlifte von der Krankenkasse nicht erstattet werden müssen. (Urteil: B 3 KR 14/97 R)
Als Begründung hieß es, dass ein T-Lift im Haus an einer Treppe fest verbaut wird und somit nicht, wie beispielsweise Hör- und Sehgeräte, durch den Beschädigten an andere Orte mitgenommen werden können.

Das heißt, dass der Lift nicht fest mit dem Körper verbunden ist, wie es nötig wäre, um die Kosten von der Krankenkasse erstattet zu bekommen und somit nur der Barrierefreiheit des Hauses dient. Wenn der Behinderte also umzieht, beispielsweise in das „Betreute Wohnen“, benötigt er den Treppenlift nicht mehr. Folglich würde er somit nur der Anpassung an den persönlichen Wohnraum dienen. Eine technische Hilfe muss den Behinderten jederzeit begleiten können, die Körperfunktionen ersetzen oder verbessern, um im Alltag selbstständig sein zu können.
Ein Treppenlift erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da er nicht allgemein das Treppensteigen ermöglicht, sondern nur das Überwinden der Treppe, an der der Lift fest installiert ist.
Um den Kauf eines T-Liftes bezuschussen zu lassen, sollte man sich daher an eine Pflegezusatzversicherung wenden.

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