Baulärm: Was können Mieter dagegen tun?

In Deutschland wird jährlich von Hauseigentümern viel Geld in den Erhalt und die Modernisierung von Gebäuden gesteckt. Was sich auf Anhieb gut anhört, bringt jedoch auch einige Nachteile mit sich. Viele Mieter sind mittlerweile schwer genervt von dem ständigen Baulärm am eigenen Wohnobjekt und in der Nachbarschaft.

Mieter müssen, laut Gesetzgeber, grundsätzlich Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Modernisierungsarbeiten, die zu einer Verbesserung für ihn führen, erdulden. Zulässig ist dabei Baulärm von montags bis freitags zwischen acht und 22 Uhr, wenn dieser durch vom Eigentümer beauftragte Handwerker erfolgt. Die Hausordnung gilt für diese nämlich nicht, ganz im Gegensatz zu den Mietern. Diese müssen sich bei Umbauten an die deutlich strengeren Regeln der Hausordnung halten, wie zum Beispiel eine dort festgelegte Mittagsruhe zwischen 12 und 15 Uhr.

Rechtlich gesehen besteht zwar durchaus die Möglichkeit gegen dauerhaften oder akuten Baulärm vorzugehen, einem guten Verhältnis zum Eigentümer ist es jedoch nicht gerade dienlich. Persönliche Gespräche in einem sachlichen Ton sind daher vorzuziehen. Schallt der Baulärm hingegen an einem Feiertag durch die Wände, kann das zuständige Ordnungsamt informiert werden. Kommt der Bohrer jeden Sonntags auf Neue zum Einsatz, müssen sich dies die Mieter keinesfalls gefallen lassen. Ruhe per Gerichtsbescheid kann in solch einem Fall vorgeschrieben werden.

Nicht nur der Eigentümer oder dessen Handwerker können für Lärm sorgen, auch die Nachbarn greifen gerne zu den unmöglichsten Zeiten zur Bohrmaschine. Auf Bitte des Mieters hin, muss der Vermieter in solch einem Fall eingreifen und bei Dauerbeschallung sogar eine Abmahnung aussprechen. Kommt der Baulärm vom Nachbargrundstück, zum Beispiel an einem Feiertag oder nach 22 Uhr, kann die Polizei gerufen oder eine einstweilige Verfügung erwirkt werden.

In bestimmten Fällen von Baulärm können die Betroffenen sogar eine Mitminderung verlangen, zum Beispiel bei einer Großbaustelle auf einem Nachbargrundstück, wenn der Mieter bei der Mietvertragsunterzeichnung nichts davon wissen und ahnen konnte.

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