Lärmschutzverordnung

Als Mieter einer Wohnung genießen Sie einen umfassenden Lärmschutz, der bundesweit einheitlich geregelt ist. Sie sind zu keiner Zeit verpflichten, unzumutbare Lärmbelästigungen hinzunehmen – weder kurzfristige noch dauerhafte Störungen. In der sogenannten Lärmschutzverordnung ist ganz klar geregelt, welche Rechte Sie haben. Einzusehen ist diese Verordnung bei verschiedenen Quellen, auch der Deutsche Mieterbund verfügt über Informationen zu diesem Thema.

Einzuhaltende Ruhezeiten
Die allgemeine Lärmschutzverordnung schreibt vor, dass grundsätzlich eine Nachtruhe von 20 bis 7 Uhr einzuhalten ist. In dieser Zeit dürfen beispielsweise keine Abfallcontainer entleert werden. Bauarbeiten im sowie um das Wohnhaus herum dürfen ebenfalls nur in der Zeit von 7 bis 20 Uhr eingesetzt werden. Da gilt grundsätzlich für alle Baumaschinen, die erheblichen Lärm verursachen. Darunter fallen unter anderem Betonmischer, Baukräne oder Schweißgeräte. Sind auf dem Wohngrundstück selbst Arbeiten zu verrichten, müssen diese ebenfalls außerhalb der Ruhezeit durchgeführt werden. Das ist in der speziellen Geräte- und Maschinen-Lärmschutzverordnung festgehalten, die bundesweit Gültigkeit besitzt.

Nur an Werktagen
Die genannte Ruhefrist von 20 bis 7 Uhr ist nur an Werktagen einzuhalten. An Sonntagen und bundesweiten Feiertagen ist die Nutzung von Baumaschinen und anderen lauten Geräten komplett untersagt. Es kann neben dieser allgemeinen Verordnung zum Lärmschutz noch weitere Maßnahmen geben, die vom örtlichen Vermieter aufgestellt wurden. Ferner können auch Landesgesetze schärfe Maßnahmen für den Lärmschutz vorschreiben, die einzuhalten sind.

Bildquelle: CC, twicepix

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